Dienstag, März 19, 2024
Start Sicherheit Feuerwerk

Feuerwerk

Viele Menschen werden auch dieses Jahr den Jahreswechsel mit Böllern und Feuerwerk begrüßen. Durch unsachgemäßes Handeln und falsche Gefahreneinschätzung ereignen sich jedes Jahr zahlreiche Unfälle und Brände.

Damit Sie alle einen guten Start ins neue Jahr haben, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Lesen Sie die Gebrauchsanweisungen der Hersteller genau durch und beachten Sie diese Anweisungen
  • Weisen Sie Ihre Kinder auf die Gefahren beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern hin. Achten Sie auf die Einhaltung der Altersvorschriften
  • Bewahren Sie die Feuerwerkskörper nicht in der Nähe von Öfen, Heizkörpern oder Taschen von Kleidungsstücken auf
  • Halten Sie Fenster und Türen zur Jahreswende geschlossen, damit keine Raketen in Ihre Wohnung / Ihr Haus fliegen können
  • Feuerwerk nur im Freien mit ausreichendem Abstand zu Menschen, Tieren und Gebäuden abbrennen
  • Pyrotechnische Gegenstände nicht in Türen und Fenstern oder auf Dächer werfen
  • Starten Sie Raketen nur senkrecht aus standsicheren Flaschen, z.B. aus Getränkekisten oder aus eingegrabenen Rohren
  • Wenn Feuerwerkskörper nicht zünden oder versagen, nicht nachkontrollieren oder nachzünden, sondern mit Wasser übergießen, um unkontrolliertes Zünden zu verhindern
  • Lassen Sie Wunderkerzen von ihren Kindern nur im Freien und unter Aufsicht abbrennen

Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch etwas passiert sein, beherzigen Sie die folgenden Punkte:

  • Ruhe bewahren und überlegt handeln
  • Rufen Sie die Feuerwehr 122 oder die Rettung 144
  • Unternehmen Sie nur eigene Löschversuche, wenn Sie sich selbst nicht in Gefahr bringen
  • Bei Brandverletzungen sofort mit kaltem Wasser oder Schnee kühlen, notfalls sofort einen Arzt verständigen oder aufsuchen
  • Den Gefahrenbereich verlassen
  • Fenster und Türen schließen
  • Die Nachbarn warnen
  • Die Feuerwehr einweisen
  • Wenn das Treppenhaus verqualmt ist, bleiben Sie in der Wohnung und machen Sie sich für die Feuerwehr bemerkbar.

Silvester & Pyrotechnik-Bestimmungen

Den gesetzlichen Rahmen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern in Österreich bietet ein Bundesgesetz vom 4. Jänner 2010, das Pyrotechnikgesetz. Demnach werden Feuerwerksartikel entsprechend ihrer Art und Wirkung unter anderem in folgende Kategorien (§11, PyroTG 2010) eingeteilt.
Gesamte Rechtsvorschrift für Pyrotechnikgesetz 2010, Fassung vom 21.03.2012

  • Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind (z.B.: Wunderkerzen, Partyknaller, Indoor-Tischfeuerwerk);
  • Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind (z.B.: Blitzknaller, Knallfrösche, Vulkan, Babyraketen);
  • Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (z.B.: Raketen);
  • Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Der Bundesfeuerwehrverband erlaubt sich, auch auf die beiden folgenden Paragraphen hinzuweisen:

Altersbeschränkungen

§ 15. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:
Kategorie F1: 12 Jahre;
Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;
Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.

Verwendung an bestimmten Orten

§ 38. (1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 (Anm., jeweils: Bewilligung der Behörde) zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn
– 1. der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und
– 2. gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn
– 1. ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und
– 2. Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.
(5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.

Gefahrenhinweise

  • Überlassen Sie niemals unberechtigten Personen Feuerwerkskörper!
  • Zünden Sie sämtliche Feuerwerkskörper nur auf feuerfesten Unterlagen und nicht in unmittelbarer Umgebung von Gebäuden, Fahrzeugen etc…
  • Löschen Sie „Blindgänger“ mit Schnee oder Wasser ab, bevor diese entsorgt werden!
  • Richten Sie Raketen nie auf Menschen, Gebäude Fahrzeuge etc.; eine standfeste Abschussvorrichtung sichert das senkrechte Aufsteigen der Rakete!
  • Halten Sie ein Löschmittel bereit.
  • Rufen Sie sofort die Feuerwehr, Notruf 122, falls ein Feuerwerkskörper Gebäude, Fahrzeuge etc in Brand setzt.
  • Steht Ihre Wohnung in der Silvesternacht leer, so schließen Sie Fenster und Dachluken, um ein Eindringen von verirrten Raketen oder Leuchtkörpern zu vermeiden! (Siehe Video: http://www.youtube.com/watch?v=jm0uWmgO7n8&feature=uploademail )

Wunsch- bzw. Himmelslaternen

Allgemein

In den letzten Jahren wurden diese offenen Lichter vermehrt angepriesen und schmückten seitdem immer häufiger den nächtlichen Himmel bei Feiern.
Obwohl das Aufsteigen der Laternen sehr nett anzusehen ist, steckt eine erhebliche Gefahr hinter diesen Objekten. Die unkontrollierbare Aufsteigestrecke ist stark vom Wind abhängig und kann sich schnell ändern. Ein im Weg
stehendes Gebäude oder ein Baum ist schnell erreicht und ein optimaler Nährboden für ein beginnendes Feuer. Aus diesen Gründen wurde folgende Verordnung am 10.12.2009 vom BM.ASK herausgegeben.
Wir bitten Sie dieses Verbot im allgemeinen Interesse zu befolgen!

Verbot der Herstellung, des Imports und des Verkaufes von Wunschlaternen

Die Herstellung, der Verkauf und der Import von Wunsch-, Himmels- oder Skylaternen, die mit einer offenen Flamme betrieben werden, sind in Österreich verboten. Mit diesen Mini-Heißluftballonen wird eine offene Flamme – gänzlich
ungesteuert – auf die Reise geschickt. Wunschlaternen erreichen große Flughöhen und beträchtliche Reichweiten und stellen damit eine massive Brandgefahr dar. Die massenhafte Verbreitung und der bedenkenloser Einsatz machten ein Verbot erforderlich, heißt es aus dem Konsumentenschutzministerium. In Österreich geht neben einer Reihe kleinerer Vorfälle mit größter Wahrscheinlichkeit ein Großbrand auf Wunschlaternen zurück, aus Deutschland wird bereits von einem tödlichen Unfall mit Wunschlaternen berichtet. Die entsprechende Verordnung auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes, die das In-Verkehr-Bringen (Herstellung, Import,
Verkauf) von Wunschlaternen verbietet, wurde jetzt verlautbart (BGBl. II Nr. 423/2009). Wunschlaternen, die ursprünglich aus Fernost stammen, können beim Aufstieg z.B. an Gebäuden und Dachvorsprüngen hängenbleiben und einen Brand auslösen, durch plötzliche Windstöße im Flug Feuer fangen und abstürzen oder auch nach der Landung – wenn der Brenner nicht völlig erloschen ist oder nachglüht – noch einen Wald oder Flurbrand verursachen, zumal diese Produkte auch im Sommer bei Gartenpartys und Hochzeitsfeiern gerne eingesetzt werden. Zudem führen Wunschlaternen vor allem bei den beliebten Massenstarts zu einer Gefährdung des bodennahen Flugverkehrs und können beim Niedersinken auf Straßen den Autoverkehr irritieren. Die bei den meisten Wunschlaternen vorhandenen Metalldrähte stellen, wenn sie ins Viehfutter gelangen, zudem auch eine beträchtliche Gefahr für Nutztiere dar, macht das Konsumentenschutzministerium auf die erheblichen Gefahren von Wunschlaternen
aufmerksam.